§ 15 – Mitteilungen

DIREKTZAHLDURCHFV · Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Die Länder teilen der Bundesanstalt und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. November für das jeweilige Jahr 1.die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche je Region und
2.die aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche je Region, aufgeschlüsselt nach den Fällen des Artikels 30 Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und des § 16,
mit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 DIREKTZAHLDURCHFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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