§ 16a – Zuweisung von Zahlungsansprüchen

DIREKTZAHLDURCHFV · Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(1)§ 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.
(2)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht mehr als einmal.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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