§ 1 – Persönlicher Geltungsbereich

DJUBV · Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen

Diese Verordnung gilt 1.für die Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.für die Soldatinnen und Soldaten.
Für die Richterinnen und Richter im Bundesdienst gelten die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften dieser Verordnung nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 DJUBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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