§ 5

DMBEENDG · Gesetz über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen

Die für die Verfolgung einer Straftat auf dem Gebiet der Geldfälschung geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit einer dort genannten Vorschrift des Strafgesetzbuches. Die für die Verfolgung einer Geldfälschung nach § 146 des Strafgesetzbuches geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach § 4 in Verbindung mit § 146 des Strafgesetzbuches.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 DMBEENDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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