§ 6

DMBEENDG · Gesetz über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen

§ 4 ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn er außer Kraft getreten ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 DMBEENDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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