§ 10 – Beamtinnen, Beamte

DNBG · Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

(1)Die Bibliothek besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.
(2)Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter in Leipzig und in Frankfurt am Main werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt. Der Vorschlag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates.
(3)Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ernennt die übrigen Beamtinnen und Beamten, soweit nicht diese Befugnis durch die Satzung der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor übertragen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 DNBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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