§ 11 – Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer

DNBG · Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

Auf das Arbeitsverhältnis der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Bei einem Insolvenzereignis leistet der Bund ihnen Zahlungen im gleichen Umfang wie Anspruch auf Insolvenzgeld bestünde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 DNBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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