§ 14 – Ablieferungspflicht

DNBG · Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

(1)Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in körperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in zweifacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern. Musiknoten, die lediglich verliehen oder vermietet werden (Miet- oder Leihmateriale), haben die Ablieferungspflichtigen in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.
(2)Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern, wenn eine Inhaberin oder ein Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.
(3)Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in unkörperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.
(4)Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 DNBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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