§ 6 – Verwaltungsrat

DNBG · Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

(1)Der Verwaltungsrat hat 13 Mitglieder. Diese werden nach Maßgabe der Nummern 1 bis 4 bestimmt. 1.Der Deutsche Bundestag entsendet zwei Personen;
2.die Bundesregierung entsendet drei Personen, davon mindestens zwei aus der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde;
3.der Börsenverein des Deutschen Buchhandels entsendet drei Personen;
4.die Deutsche Forschungsgemeinschaft, der Deutsche Musikverlegerverband, der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft, die Stadt Frankfurt am Main sowie die Stadt Leipzig entsenden jeweils eine Person.
Für jedes Mitglied soll eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt werden.
(2)Den Vorsitz führt ein von der Bundesregierung entsandtes und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde angehörendes Mitglied.
(3)Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als sieben Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss, soweit dieses Gesetz keine anderen Anforderungen stellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4)Der Verwaltungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Bibliothek und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Er stellt insbesondere den Haushaltsplan fest, entlastet die Generaldirektorin oder den Generaldirektor nach Abschluss der Rechnungsprüfung und nimmt zu geplanten Rechtsverordnungen nach § 20 Stellung. Er überwacht die Erfüllung der Aufgaben der Bibliothek. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall Befugnisse in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der Bibliothek übertragen.
(5)Das Nähere regelt die Satzung.
(6)Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist oberste Dienstbehörde. Einzelne Befugnisse, die hieraus folgen, kann sie oder er der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der Bibliothek übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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