§ 4 – Satzung, Benutzung, Kostenpflicht

DNBG · Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

(1)Die Bibliothek gibt sich eine Satzung, die der Verwaltungsrat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder erlässt. Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2)Die Bestände der Bibliothek stehen der Allgemeinheit gemäß einer Benutzungsordnung zur Verfügung, die der Verwaltungsrat erlässt.
(3)Die Benutzung der Bestände und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Bibliothek sind grundsätzlich kostenpflichtig. Das Nähere regelt eine Kostenordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 DNBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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