§ 4 – Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

DPAG_BERTRANO_2016 · Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG

Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG wird den selbstständigen Niederlassungen, Service Niederlassungen, Geschäftsbereichen Vertrieb und Shared Service Centern übertragen, soweit sie nach § 3 Absatz 1 oder 2 für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 DPAG_BERTRANO_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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