§ 26 – Dienstaufsicht
DRIG · Deutsches Richtergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 10.12.2024 – RiZ (R) 1/24ECLI:DE:BGH:2024:101224URIZ.R.1.24.0
- BSG, Urt. v. 21.03.2024 – B 10 ÜG 1/23 RECLI:DE:BSG:2024:210324UB10UEG123R0
1. Von der Gesamtverfahrensdauer eines sozialgerichtlichen Ausgangsverfahrens ist im Regelfall eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts in Abzug zu bringen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann; diese Zeit beträgt vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls bei Kostenfestsetzungsverfahren regelhaft drei Monate und bei Erinnerungsverfahren regelhaft sechs Monate. 2. Die Gegenvorstellung ist entschädigungsrechtlich kein isoliert zu betrachtendes Gerichtsverfahren; ihre Bearbeitungsdauer ist dem Hauptsacheverfahren hinzuzurechnen und die Vorbereitungs- und Bedenkzeit vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls regelhaft um drei Monate zu verlängern. 3. Bei längerer Verfahrensdauer kann unter Berücksichtigung der Bedeutung des Gerichtsverfahrens zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung vor Versendung der Verfahrensakten die Anfertigung von Zweitakten geboten sein. 4. Bei der Ermittlung der Gesamtdauer eines sozialgerichtlichen Ausgangsverfahrens ist der Monat der Verfahrenseinleitung ebenso mit einzubeziehen wie der Monat, in den der Abschluss des Verfahrens fällt (Fortführung von BSG vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 2/20 R = BSGE 134, 18 = SozR 4-1720 § 198 Nr 22, RdNr 21; Abgrenzung zu BSG vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 32).
- BGH, Urt. v. 29.06.2023 – RiZ (R) 1/22
- BGH, Urt. v. 16.05.2023 – RiZ (R) 1/19, RiZ (R) 2/19ECLI:DE:BGH:2023:160523URIZ.R.1.19.0
Eine turnusmäßige oder anlassbezogene Geschäftsprüfung verletzt die richterliche Unabhängigkeit erst dann, wenn sie einen unzulässigen Erledigungsdruck ausübt oder auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. Das gilt auch für die Art und Weise, wie der Richter seine Leitungsfunktion als Vorsitzender eines Spruchkörpers ausübt. Maßgebend ist dabei der objektive Eindruck, den die Maßnahme erweckt (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. September 2017 - RiZ (R) 3/15, juris).
- BGH, Urt. v. 26.10.2022 – RiZ (R) 1/20ECLI:DE:BGH:2022:261022URIZ.R.1.20.0
- BGH, Urt. v. 18.11.2021 – RiZ 6/20ECLI:DE:BGH:2021:181121URIZ6.20.0
- BGH, Urt. v. 18.11.2021 – RiZ 5/20ECLI:DE:BGH:2021:181121URIZ5.20.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 11.11.2021 – 2 BvR 1473/20ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211111.2bvr147320
- BVerwG, Urt. v. 15.04.2021 – 2 C 13/20ECLI:DE:BVerwG:2021:150421U2C13.20.0
1. Dienstreisen eines Richters bedürfen dann keiner Genehmigung, wenn sie im Rahmen richterlicher Amtstätigkeit erfolgen. Die Bestimmung darüber, ob eine genehmigungsfreie richterliche Dienstreise vorliegt, richtet sich nach objektiven Kriterien. 2. Die Prozessbeobachtung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch einen Richter des vorlegenden Gerichts in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ist kein richterliches Amtsgeschäft. 3. Der Anspruch eines Richters auf unmittelbare und genehmigungsfreie Kommunikation zwischen ihm als Mitglied des vorlegenden nationalen Gerichts und dem Gerichtshof der Europäischen Union ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf schriftlichen, digitalen und fernmündlichen Dialog angelegt. Reisetätigkeiten erfasst dieser Dialog nicht.
- BGH, Urt. v. 27.10.2020 – RiZ (R) 4/20ECLI:DE:BGH:2020:271020URIZ.R.4.20.0
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