§ 29 – Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
DRIG · Deutsches Richtergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Verstößt eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegen § 29 DRiG, ist das Oberverwaltungsgericht verpflichtet, eine eigenständige Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu fassen. 2. Diejenigen, die der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneinen und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung grundsätzlich nicht als für sich verbindlich anerkennen, geben Anlass zu der Befürchtung, dass sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werden. 3. Der Reichsbürgerbewegung ist zuzuordnen, wer deren Gedankengut und Ideologie insbesondere nach außen hin erkennbar vertritt, verbreitet oder in sonstiger Weise aktiv dafür eintritt.
1. Verstößt eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegen § 29 DRiG, ist das Oberverwaltungsgericht verpflichtet, eine eigenständige Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu fassen. 2. Diejenigen, die der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneinen und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung grundsätzlich nicht als für sich verbindlich anerkennen, geben Anlass zu der Befürchtung, dass sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werden. 3. Der Reichsbürgerbewegung ist zuzuordnen, wer deren Gedankengut und Ideologie insbesondere nach außen hin erkennbar vertritt, verbreitet oder in sonstiger Weise aktiv dafür eintritt.
- BFH, Beschl. v. 26.01.2010 – X B 147/09
1. NV: Auch die Finanzbehörde ist zu einer wirksamen Postausgangskontrolle verpflichtet. Deshalb ist regelmäßig ein Absendevermerk der Poststelle erforderlich. Fehlt dieser, muss das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung beurteilen, ob es die rechtzeitige Absendung für nachgewiesen hält oder nicht. Die Grundsätze des Anscheinbeweises sind nicht anwendbar . 2. NV: § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO fingiert die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mit Ablauf der Drei-Tages-Frist. Dieser Zeitpunkt ist auch entscheidend für die Frage, ob die Feststellungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungsbescheids noch nach § 171 Abs. 10 AO gehemmt gewesen ist .
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