§ 45 – Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters

DRIG · Deutsches Richtergesetz

(1)Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43).
(1a)Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2)Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(3)Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht: "Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.
(4)Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte: "Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen." Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.
(5)Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.
(6)Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
(7)Für ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Länder können der Eid und das Gelöbnis eine zusätzliche Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten.
(8)Über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt wird ein Protokoll aufgenommen.
(9)Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 18.06.2025 – 2 AZR 228/23ECLI:DE:BAG:2025:180625.U.2AZR228.23.0

    Erweist sich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist als unwirksam, endet das Arbeitsverhältnis aber aufgrund einer durch Umdeutung gewonnenen ordentlichen Kündigung zum selben Termin, ist die Kündigungsschutzklage insgesamt abzuweisen.

  • BAG, Beschl. v. 24.10.2024 – 2 AZN 608/24ECLI:DE:BAG:2024:241024.B.2AZN608.24.0

    Wechselt ein ehrenamtlicher Richter vom Arbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht, muss er nach seinem Amtsantritt erneut vereidigt werden. Das gilt auch dann, wenn sich die Bestellung beim Landesarbeitsgericht unmittelbar an diejenige beim Arbeitsgericht anschließt.

  • BSG, Beschl. v. 24.10.2023 – B 12 KR 28/23 BECLI:DE:BSG:2023:241023BB12KR2823B0
  • BGH, Urt. v. 27.10.2020 – RiZ (R) 4/20ECLI:DE:BGH:2020:271020URIZ.R.4.20.0
  • BAG, Urt. v. 11.06.2020 – 2 AZR 374/19ECLI:DE:BAG:2020:110620.U.2AZR374.19.0

    Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, folgt aus § 621 BGB.

  • BAG, Beschl. v. 27.02.2020 – 2 AZN 1389/19ECLI:DE:BAG:2020:270220.B.2AZN1389.19.0

    Liegt zwischen zwei Amtszeiten eines ehrenamtlichen Richters eine zeitliche Lücke, muss er nach § 45 Abs. 2 DRiG vor seiner ersten Dienstleistung in der sich anschließenden Amtszeit erneut vereidigt werden.

  • BSG, Beschl. v. 17.12.2018 – B 1 SF 2/15 SECLI:DE:BSG:2018:171218BB1SF215S0
  • BSG, Beschl. v. 06.09.2017 – B 13 R 177/17 BECLI:DE:BSG:2017:060917BB13R17717B0

    Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an der mündlichen Verhandlung mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.

  • BVerwG, Beschl. v. 11.07.2014 – 2 B 70/13
  • BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 2 C 45/09

    1. Für die Freistellung eines ehrenamtlichen Richters von seiner Dienstleistungspflicht als Beamter (§ 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG) ist mangels konkreter Pflichtenkollision kein Raum, wenn die Richtertätigkeit innerhalb der Gleitzeitstunden anfällt. 2. Zeiten der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter, die während der Gleitzeit angefallen sind, müssen dem Arbeitszeitkonto des Beamten gutgeschrieben werden, wenn sie mehr als drei Stunden pro Kalenderwoche betragen.

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