§ 71 – Geltung des Beamtenstatusgesetzes
DRIG · Deutsches Richtergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 24.04.2025 – RiZ (R) 2/24ECLI:DE:BGH:2025:240425URIZ.R.2.24.0
- BVerwG, Urt. v. 15.04.2021 – 2 C 13/20ECLI:DE:BVerwG:2021:150421U2C13.20.0
1. Dienstreisen eines Richters bedürfen dann keiner Genehmigung, wenn sie im Rahmen richterlicher Amtstätigkeit erfolgen. Die Bestimmung darüber, ob eine genehmigungsfreie richterliche Dienstreise vorliegt, richtet sich nach objektiven Kriterien. 2. Die Prozessbeobachtung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch einen Richter des vorlegenden Gerichts in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ist kein richterliches Amtsgeschäft. 3. Der Anspruch eines Richters auf unmittelbare und genehmigungsfreie Kommunikation zwischen ihm als Mitglied des vorlegenden nationalen Gerichts und dem Gerichtshof der Europäischen Union ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf schriftlichen, digitalen und fernmündlichen Dialog angelegt. Reisetätigkeiten erfasst dieser Dialog nicht.
- BVerwG, Beschl. v. 21.12.2020 – 2 B 63/20ECLI:DE:BVerwG:2020:211220B2B63.20.0
1. Der Gesetzgeber ist nach dem sog. Wesentlichkeitsgrundsatz verpflichtet, die wesentlichen Vorgaben betreffend den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu regeln. Hieran gemessen erscheinen die derzeitigen Regelungen des § 19 BrbgBG und des § 9 Abs. 1 bis 3 BrbgRiG, die dies Verwaltungsvorschriften überlassen, defizitär. 2. Eine verfrühte Entscheidung vor Ablauf der Äußerungsfrist gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO begründet einen Gehörsverstoß i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO und absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 138 Nr. 3 VwGO.
- BGH, Urt. v. 20.07.2018 – RiZ (R) 1/18ECLI:DE:BGH:2018:200718URIZ.R.1.18.0
- BVerwG, Urt. v. 22.09.2016 – 2 C 29/15ECLI:DE:BVerwG:2016:220916U2C29.15.0
1. Das Recht eines Landes zur Regelung der Besoldung seiner Richter ist revisibel. 2. Eine Vortätigkeit eines Richters kann nur dann i.S.v. § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln (juris: BesG BE) für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein, wenn die Stärkung der für den Beruf des Richters wesentlichen Elemente der sozialen Kompetenz im Vordergrund dieser Vortätigkeit gestanden hat und für diese prägend gewesen ist. 3. Zeiten der Ausbildung zum Flugbegleiter, Zeiten der Tätigkeit in diesem Beruf sowie Zeiten der Berufstätigkeit als Fluggastabfertiger sind nicht als Erfahrungszeiten i.S.v. § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln anzuerkennen.
- BGH, Urt. v. 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10
Ein Richter auf Lebenszeit im Landesdienst des Freistaats Sachsen kann nach § 71 DRiG, § 26 Abs. 1 BeamtStG, § 52 SächsBG gegen seinen Willen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate infolge Erkrankung keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt ist . Diese Voraussetzungen sind nicht nur dann erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstgerichts mit Sicherheit feststeht, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate unmöglich ist. Es genügt, dass die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb dieser Zeitspanne nicht zu erwarten steht, sondern unwahrscheinlich ist und mit ihr nicht gerechnet werden kann . Dies ist anhand einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose zu beurteilen .
- 1. Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Beratungen des Richterwahlausschusses wird nicht verletzt, wenn außer dem Ausschussvorsitzenden und dem Protokollführer zwei weitere Bedienstete des Staatsministeriums der Justiz an der Beratung teilnehmen. 2. Eine Aufhebung von Entscheidungen des Richterwahlausschusses wegen eines Verfahrensfehlers kommt nur dann in Betracht, wenn Vorschriften des Verfahrens nicht beachtet wurden, die sich auf die Entscheidung des Richterwahlausschusses ausgewirkt haben können. 3. Bestimmte Positionen udn Karrieren mit herausragender Bedeutung im Justizsystem der früheren DDR lassen grundsätzlihc den Schluss auf die mangelnde Eignung der früheren Amtsinhaber zu (im Anschluss an SächsOVG, Urt. v. 02.03.1994 - 2 S 337/94 und Urt. v. 13.04.1994 - 2 S 13/94). 4. Der Richterwahlausschuss ist aufgrund seiner Zusammensetzung in besonderem Maße geeignet und berufen, diejenigen beruflichen Positionen in der Justiz der früheren DDR festzulegen, bei denen grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass deren Inhaber in den Augen der Bürger der neuen Bundesländer ein Amt als Richter eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats nicht glaubwürdig ausüben können. Die Annahme des Richterwahlausschusses, dass dies bei den sogenannten Richterinspekteuren der Bezirksgerichte grundsätzlich der Fall ist, ist verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden.
1. Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Beratungen des Richterwahlausschusses wird nicht verletzt, wenn außer dem Ausschussvorsitzenden und dem Protokollführer zwei weitere Bedienstete des Staatsministeriums der Justiz an der Beratung teilnehmen. 2. Eine Aufhebung von Entscheidungen des Richterwahlausschusses wegen eines Verfahrensfehlers kommt nur dann in Betracht, wenn Vorschriften des Verfahrens nicht beachtet wurden, die sich auf die Entscheidung des Richterwahlausschusses ausgewirkt haben können. 3. Bestimmte Positionen udn Karrieren mit herausragender Bedeutung im Justizsystem der früheren DDR lassen grundsätzlihc den Schluss auf die mangelnde Eignung der früheren Amtsinhaber zu (im Anschluss an SächsOVG, Urt. v. 02.03.1994 - 2 S 337/94 und Urt. v. 13.04.1994 - 2 S 13/94). 4. Der Richterwahlausschuss ist aufgrund seiner Zusammensetzung in besonderem Maße geeignet und berufen, diejenigen beruflichen Positionen in der Justiz der früheren DDR festzulegen, bei denen grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass deren Inhaber in den Augen der Bürger der neuen Bundesländer ein Amt als Richter eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats nicht glaubwürdig ausüben können. Die Annahme des Richterwahlausschusses, dass dies bei den sogenannten Richterinspekteuren der Bezirksgerichte grundsätzlich der Fall ist, ist verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden.
- 1. Für die ablehnenden Entscheidungen der Richterwahlausschüsse besteht eine formelle Begründungspflicht. Die Begründung darf sich auf die Nennung der ausschlaggebenden Gesichtspunkte beschränken und braucht nicht auf Einzelheiten einzugehen. 2. Wird die Beurteilungsermächtigung in der Weise ausgeübt, dass von mehreren genannten Gründen nach den Intentionen des Richterwahlausschusses nur alle zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen, dann muss jeder dieser Gründe einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Dabei konnen allerdings nicht die Anforderungen gestellt werden, die an einen als allein tragend gedachten Grund zu stellen sind. Es genügt vielmehr, wenn jeder der angezogenen Gründe sachlich zu einem ungünstigen Eignungsurteil beitragen kann und erst die Gesamtheit der Gründe das ungünstige Eingungsurteil rechtfertigt.
1. Für die ablehnenden Entscheidungen der Richterwahlausschüsse besteht eine formelle Begründungspflicht. Die Begründung darf sich auf die Nennung der ausschlaggebenden Gesichtspunkte beschränken und braucht nicht auf Einzelheiten einzugehen. 2. Wird die Beurteilungsermächtigung in der Weise ausgeübt, dass von mehreren genannten Gründen nach den Intentionen des Richterwahlausschusses nur alle zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen, dann muss jeder dieser Gründe einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Dabei konnen allerdings nicht die Anforderungen gestellt werden, die an einen als allein tragend gedachten Grund zu stellen sind. Es genügt vielmehr, wenn jeder der angezogenen Gründe sachlich zu einem ungünstigen Eignungsurteil beitragen kann und erst die Gesamtheit der Gründe das ungünstige Eingungsurteil rechtfertigt.
- 1. Die ablehnende Entscheidung eines Richterwahlausschusses in den neuen Bundesländern über die persönliche und sachliche Eignung eines in der früheren DDR als Richter tätigen Bewerbers ist als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt ausgestaltet. 2. Das Widerspruchsverfahren braucht im Verwaltungsgerichtsprozess um derartige ablehnende Entscheidung eines Richterwahlausschusses jedenfalls dann nicht nachgeholt zu werden, wenn die Beteiligten auf dessen Nachholung verzichten und dessen Nachholung den verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz auch nicht wirksam ergänzen könnte. 3. Das für die Richterwahlausschüsse in den neuen Bundesländern bei der Entscheidung über die persönliche und sachliche Eignung eines in der früheren DDR als Richter tätigen Bewerbers geltende Verfahrensrecht schreibt nicht vor, dass der Leiter der maßgeblichen Ausschusssitzung die an den Bewerber zu richtende schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung nebst Begründung selbst zu unterschreiben hat. Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich ein solches Gebot nicht. 4. Im rahmen der auf die Anforderungen der Laufbahn bzw. des Amtes abstellenden Beurteilung der Eignung steht dem Richterwahlausschuss ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Fortentwicklung von SächsOVG, Urt. v. 2.3.1994 - 2 S 337/94). 5. Bestimmte Positionen und Karrieren mit herausragender Bedeutung im Justizsystem der früheren DDR lassen grundsätzlich dne Schluss auf die mangelnde Eignung der früheren Amtsinhalber zu (im Anschluss an SächsOVG, Urt. v. 2.3.1994 - 2 S 337/94). 6. Der Richterwahlausschuss ist aufgrund seiner Zusammensetzung in besonderem Maße geeignet und berufen, diejenigen beruflichen Positionen in der Justiz der früheren DDR festzulegen, bei denen grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass deren Inhaber in den Augen der Bürger der neuen Bundesländer ein Amt als Richter eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats nicht glaubwürdig ausüben können. Die Annahme des Richterwahlausschusses, dass dies bei Kreisgerichtsdirektoren unabhängig von der Größe des jeweiligen Kreisgerichts grundsätzlich der Fall ist, ist verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden.
1. Die ablehnende Entscheidung eines Richterwahlausschusses in den neuen Bundesländern über die persönliche und sachliche Eignung eines in der früheren DDR als Richter tätigen Bewerbers ist als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt ausgestaltet. 2. Das Widerspruchsverfahren braucht im Verwaltungsgerichtsprozess um derartige ablehnende Entscheidung eines Richterwahlausschusses jedenfalls dann nicht nachgeholt zu werden, wenn die Beteiligten auf dessen Nachholung verzichten und dessen Nachholung den verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz auch nicht wirksam ergänzen könnte. 3. Das für die Richterwahlausschüsse in den neuen Bundesländern bei der Entscheidung über die persönliche und sachliche Eignung eines in der früheren DDR als Richter tätigen Bewerbers geltende Verfahrensrecht schreibt nicht vor, dass der Leiter der maßgeblichen Ausschusssitzung die an den Bewerber zu richtende schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung nebst Begründung selbst zu unterschreiben hat. Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich ein solches Gebot nicht. 4. Im rahmen der auf die Anforderungen der Laufbahn bzw. des Amtes abstellenden Beurteilung der Eignung steht dem Richterwahlausschuss ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Fortentwicklung von SächsOVG, Urt. v. 2.3.1994 - 2 S 337/94). 5. Bestimmte Positionen und Karrieren mit herausragender Bedeutung im Justizsystem der früheren DDR lassen grundsätzlich dne Schluss auf die mangelnde Eignung der früheren Amtsinhalber zu (im Anschluss an SächsOVG, Urt. v. 2.3.1994 - 2 S 337/94). 6. Der Richterwahlausschuss ist aufgrund seiner Zusammensetzung in besonderem Maße geeignet und berufen, diejenigen beruflichen Positionen in der Justiz der früheren DDR festzulegen, bei denen grundsätzlich davon ausgegangen werden muss, dass deren Inhaber in den Augen der Bürger der neuen Bundesländer ein Amt als Richter eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats nicht glaubwürdig ausüben können. Die Annahme des Richterwahlausschusses, dass dies bei Kreisgerichtsdirektoren unabhängig von der Größe des jeweiligen Kreisgerichts grundsätzlich der Fall ist, ist verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden.
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