§ 73 – Aufgaben des Richterrats

DRIG · Deutsches Richtergesetz

Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben: 1.Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
2.gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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