§ 4 – Vorstand

DSLBUMWG · Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft

(1)Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktiengesetzes. Ihre Abberufung nach § 84 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist zulässig.
(2)Bis zur Eintragung in das Handelsregister gelten für die Vorstandsmitglieder die bisherigen Nachweise der Vertretungsbefugnis.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 DSLBUMWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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