§ 12 – Programmabgabe an Dritte

DWG · Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

Die Deutsche Welle kann ausländischen Rundfunkveranstaltern oder Dritten gestatten, die von ihr produzierten oder verbreiteten Sendungen im Ausland wiederauszustrahlen, in ausländische Kabelnetze einzuspeisen oder in sonstiger Weise einzusetzen, wenn dies der Erfüllung ihres Programmauftrags dient und ein kommerzieller Vertrieb der abgegebenen Sendungen durch Dritte ausgeschlossen ist. Ausländische Rundfunkveranstalter oder Dritte haben keinen Anspruch auf Überlassung von Sendungen der Deutschen Welle.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 DWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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