§ 13 – Transkription

DWG · Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1)Die Deutsche Welle kann für ausländische Rundfunkveranstalter sendefertige deutsch- oder fremdsprachige Sendungen herstellen (Transkription).
(2)Die Verwendung der nach Absatz 1 produzierten Sendungen außerhalb des Rundfunks, die Weitergabe durch ausländische Rundfunkveranstalter an Dritte sowie der kommerzielle Vertrieb der Sendungen durch Dritte sind nicht gestattet. Werden Sendungen zur einmaligen Ausstrahlung innerhalb einer bestimmten Frist freigegeben, so ist vertraglich sicherzustellen, dass diese nach der Ausstrahlung von dem Dritten gelöscht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 DWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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