§ 7a – Barrierefreiheit

DWG · Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"

(1)Die Deutsche Welle wird im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten stetig und schrittweise weitere barrierefreie Angebote für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stellen.
(2)Die Deutsche Welle erstattet dem Rundfunkrat alle drei Jahre, beginnend mit dem 1. November 2022, Bericht über die im Bereich Barrierefreiheit getroffenen Maßnahmen und leitet diesen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu. Diese übermittelt die Berichte anschließend der Europäischen Kommission.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7a DWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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