DWG · Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle"
(1)Die Deutsche Welle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgabe und zur Erreichung ihrer Ziele mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im In- und Ausland eng zusammen. Die Zusammenarbeit mit den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten regelt sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen. Sie kann bei ihrer Programmgestaltung Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder verwenden und ihnen ihre Sendungen für eine Programmübernahme überlassen.
(2)Die Deutsche Welle kann zur Herstellung und wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck im Rahmen des § 59 auch an anderen Unternehmen beteiligen. Die Herstellung der Rundfunkproduktionen nach Satz 1 darf nicht überwiegend einer wirtschaftlichen Verwertung dienen.
(3)Die Zusammenarbeit mit Rundfunkanstalten und -veranstaltern nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, sofern die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle unberührt bleibt.
(4)Die Deutsche Welle arbeitet wechselseitig zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere mit den Institutionen zusammen, die sich mit internationalen Beziehungen, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft befassen.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 DWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
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