§ 2 – Stiftungszweck

EBERTSTIFTG · Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

(1)Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken des ersten deutschen Reichspräsidenten Friedrich Ebert zu wahren und einen Beitrag zum Verständnis der deutschen Geschichte seiner Zeit zu leisten.
(2)Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen: 1.Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte "Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte" in Heidelberg;
2.Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst Forschungs- und Dokumentationsstelle in Heidelberg;
3.wissenschaftliche Untersuchungen;
4.Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 EBERTSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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