§ 3 – Stiftungsvermögen

EBERTSTIFTG · Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte

(1)Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.
(2)Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(3)Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.
(4)Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 EBERTSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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