§ 1

EBKRG · Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen

(1)Dieses Gesetz gilt für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.
(2)Kreuzungen sind entweder höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen).
(3)Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen.
(4)Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.
(5)Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie Eisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Straßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt.
(6)Beteiligte an einer Kreuzung sind das Unternehmen, das die Baulast des Schienenwegs der kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der Baulast der kreuzenden Straße.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 14.04.2021 – 3 C 8/19ECLI:DE:BVerwG:2021:140421U3C8.19.0

    1. Der Übernehmer einer im Verfahren nach § 11 AEG gepachteten Eisenbahnstrecke wird erst mit Erteilung der Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG Träger der Baulast und damit Kreuzungsbeteiligter im Sinne des § 1 Abs. 6 EKrG. 2. Die Rechtsnachfolge des Übernehmers in eine bestehende Kreuzungsvereinbarung ist unter den für Vertragsübernahmen allgemein geltenden Voraussetzungen möglich. 3. Der aus einer Kreuzungsvereinbarung zur Errichtung eines Kreuzungsbauwerks Verpflichtete darf seine Leistung verweigern, wenn und solange hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein zeitlich und qualitativ nachhaltiger Bahnverkehr auf der Strecke nicht mehr aufgenommen werden wird und sich der Bau einer Eisenbahnüberführung damit auf absehbare Zeit als nutzlose Aufwendung erweist.

  • BVerwG, Urt. v. 28.05.2015 – 3 C 1/15ECLI:DE:BVerwG:2015:280515U3C1.15.0

    Das Eisenbahnkreuzungsgesetz (juris: EBKrG) gilt nicht für die Kreuzung einer Eisenbahnstrecke mit einem nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegenden Schienenweg, auf dem Straßenbahnen verkehren, solange dieser dem öffentlichen Eisenbahnverkehr gewidmet und auch tatsächlich noch für Eisenbahnen benutzbar ist.

  • BFH, Urt. v. 16.12.2010 – V R 16/10

    1. NV: Das von einem Bundesland nach § 13 Abs. 1 EKrG zu zahlende "Staatsdrittel" ist kein Entgelt für eine an das Land erbrachte Leistung . 2. NV: Das Staatsdrittel ist auch kein Entgelt eines Dritten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für eine an den Straßenbaulastträger erbrachte Leistung .

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