§ 3
EBKRG · Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 28.11.2024 – III ZR 20/23ECLI:DE:BGH:2024:281124UIIIZR20.23.0
Schadensersatz im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis 1. Die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis begründet einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05, NJW-RR 2007, 457). 2. Zu den Voraussetzungen einer Maßnahme nach § 3 Nr. 3 Var. 4 EKrG.
- 1. Die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen richten sich, soweit der Geltungsbereich des Kreuzungsrechts reicht, ausschließlich nach den Regelungen dieses Rechts. Es geht den Rechtsvorschriften, die im Übrigen für das Straßen- und Eisenbahnrecht maßgeblich sind, mit der Folge vor, dass sich auch die Benutzung öffentlicher Straßen durch kreuzende Schienenwege ausschließlich nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht richtet. Auch wenn die Straßenbenutzung durch den kreuzenden Schienenweg der Sache nach die Merkmale einer straßenrechtlichen Nutzung erfüllt, ist das Straßenrecht des betroffenen Landes nicht anwendbar. 2. Die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 EBKrG gilt zunächst für die Kreuzungslage als solche. Darüber hinaus bezieht sich die Duldungspflicht auch auf den Bereich und den Umfang, der zur einwandfreien technischen Lösung des Kreuzungsverhältnisses erforderlich ist (Duldungsbereich). 3. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EBKrG steht die Duldungspflicht unter dem Vorbehalt der gegenseitigen Rücksichtnahme, da hiernach die verkehrlichen und betrieblichen Belange der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen sind. Es ist daher eine Abwägung vorzunehmen, wobei je nach gewählter Ausführung die Maßnahme zu wählen ist, die mit den geringsten Eingriffen einhergeht. Die Maßnahmen sind so durchzuführen und zu gestalten, dass der andere Beteiligte in der Erfüllung seiner Aufgaben für den Verkehrsweg so wenig wie möglich behindert wird und der Verkehr sicher abgewickelt werden kann.
1. Die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen richten sich, soweit der Geltungsbereich des Kreuzungsrechts reicht, ausschließlich nach den Regelungen dieses Rechts. Es geht den Rechtsvorschriften, die im Übrigen für das Straßen- und Eisenbahnrecht maßgeblich sind, mit der Folge vor, dass sich auch die Benutzung öffentlicher Straßen durch kreuzende Schienenwege ausschließlich nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht richtet. Auch wenn die Straßenbenutzung durch den kreuzenden Schienenweg der Sache nach die Merkmale einer straßenrechtlichen Nutzung erfüllt, ist das Straßenrecht des betroffenen Landes nicht anwendbar. 2. Die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 EBKrG gilt zunächst für die Kreuzungslage als solche. Darüber hinaus bezieht sich die Duldungspflicht auch auf den Bereich und den Umfang, der zur einwandfreien technischen Lösung des Kreuzungsverhältnisses erforderlich ist (Duldungsbereich). 3. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EBKrG steht die Duldungspflicht unter dem Vorbehalt der gegenseitigen Rücksichtnahme, da hiernach die verkehrlichen und betrieblichen Belange der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen sind. Es ist daher eine Abwägung vorzunehmen, wobei je nach gewählter Ausführung die Maßnahme zu wählen ist, die mit den geringsten Eingriffen einhergeht. Die Maßnahmen sind so durchzuführen und zu gestalten, dass der andere Beteiligte in der Erfüllung seiner Aufgaben für den Verkehrsweg so wenig wie möglich behindert wird und der Verkehr sicher abgewickelt werden kann.
- BVerwG, Beschl. v. 28.05.2013 – 7 B 46/12
- BFH, Urt. v. 16.12.2010 – V R 16/10
1. NV: Das von einem Bundesland nach § 13 Abs. 1 EKrG zu zahlende "Staatsdrittel" ist kein Entgelt für eine an das Land erbrachte Leistung . 2. NV: Das Staatsdrittel ist auch kein Entgelt eines Dritten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für eine an den Straßenbaulastträger erbrachte Leistung .
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