§ 37 – Ausrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung

EBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Reisezüge sind mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung auszurüsten. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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