§ 38 – Fahrordnung

EBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden 1.in Bahnhöfen und bei der Einführung von Streckengleisen in Bahnhöfe,
2.zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle oder Anschlußstelle oder einem benachbarten Bahnhof, der nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen ist,
3.bei Gleiswechselbetrieb,
4.bei Sperrung oder Belegung des rechten Gleises,
5.bei Arbeitszügen und Arbeitswagen,
6.bei Hilfszügen,
7.bei zurückkehrenden Schiebelokomotiven,
8.bei Nebenfahrzeugen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 EBO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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