(Fundstelle: BGBl I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 2 - 5)
Bild 1Regellichtraumin der Geraden und in Bogenbei Radien von 250 m und mehr
Die Maße beziehen sich auf dieVerbindungslinie der Schienen-oberkanten (SO) in Sollage;die Mittellinie steht senkrechtauf der Verbindungslinie. Unterer Teil der Grenzliniesiehe Bild 2
Zu Bild 1Bereich A:Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Bahnbetrieb erfordert (z. B. Bahnsteige, Rampen, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.Bereich B:Zulässig sind Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind._____________________________1)Bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, dürfen die Maße um 100 mm verringert werden. In Tunneln sowie unmittelbar angrenzenden Einschnittsbereichen ist die Verringerung der halben Breite des Regellichtraums auf 1900 mm zulässig, sofern besondere Fluchtwege vorhanden sind. Die Neigung der Schrägen ändert sich nicht.
2)Bei Gleisen, auf denen überwiegend Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, 960 mm.
3)Den Grenzlinien liegen die Bezugslinie G 2, der Regelwert so= 0,4 des Neigungskoeffizienten eines Fahrzeugs und folgende bautechnische Einflußgrößen zugrunde: große Grenzlinie kleine Grenzlinie
Radius (r) 250 m ₒₒ
Überhöhung (u) 160 mm 50 mm
Überhöhungsfehlbetrag (uf) 150 mm 50 mm
Spurbreite (l) 1470 mm 1445 mm
Ausrundungsradius bei Neigungswechsel (ra) 2000 m 2000 m
Hebungsreserve 50 mm 50 mm
Schienenabnutzung 10 mm 10 mm
Bei Gleisen mit Oberleitung zusätzlich:
Arbeitshöhe der Stromabnehmer 5600 mm 5600 mm
Mindestabstand von der Oberleitung (15 kV Wechselstrom) 150 mm 150 mm
4)Den Grenzlinien bei Oberleitung liegt der Neigungskoeffizient so= 0,225 eines Triebfahrzeuges und das halbe Breitenmaß eines Stromabnehmers von 975 mm zugrunde.
Zu Bild 1Tabelle 1Maße des Regellichtraums bei Oberleitung in Gleisbogen mit Radien von 250 m und mehrStromart Nenn-spannung Mindest-höhe Halbe Mindestbreite bim Arbeitshöhenbereich des Stromabnehmers über SO Abschrägungder Ecken
a ≤ 5300 über 5300bis 5500 über 5500bis 5900 über 5900bis 6500 c d
kV mm
Wechsel- 15 5200 1430 1440 1470 1510 300 400
strom 25 5340 1500 1510 1540 1580 335 447
Gleich- bis 1,5 5000 1315 1325 1355 1395 250 350
strom 3 5030 1330 1340 1370 1410 250 350
Tabelle 2Vergrößerung des Regellichtraums in Gleisbogen mit Radien unter 250 m
Bogenradius Erforderliche Vergrößerung der halbenBreitenmaße
desRegellichtraums desRegellichtraums
an der Bogen-innenseite an der Bogen-außenseite beiOberleitung
m mm
250 0 0 0
225 25 30 10
200 50 65 20
190 65 80 25
180 80 100 30
150 135 170 50
120 335 365 80
100 530 570 110
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
Bild 2Unterer Teil der GrenzlinieMaße in Millimeter
a)bei Gleisen, die von allen Fahrzeugen befahren werden dürfen
b)bei Gleisen, die ausschließlich von Fahrzeugen befahren werden, die die Bezugslinie der Anlagen 7 und 8 Bilder 2 einhalten
a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind.a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene verbunden sind.b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen.b ≥ 45 mm an Bahnübergängen und Übergängen (§ 11 Abs. 1)b ≥ 70 mm für alle übrigen Fälle.z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen.Die Höhenmaße der Grenzlinien beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienenoberkanten (SO) in Istlage (Berücksichtigung der Schienenabnutzung).Bereich C:Raum für das Durchrollen der Räder. Zulässig sind Einragungen von Einrichtungen und Geräten, wenn es deren Zweck erfordert (z. B. Rangiereinrichtungen).
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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