(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 6 - 9)
1 Die halben Breitenmaße der Grenzlinie für feste Anlagen sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflußgrößen zu berechnen:1.1 Halbes Breitenmaß der Bezugslinie G 2; Vergrößerungen der Bezugslinie für Fahrzeuge gemäß § 22 Abs. 2 sind zu berücksichtigen.1.2 Überschreitungen der Bezugslinie, die sich aus der Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises ergibt (Ausladung).1.3 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in der Bezugslinie enthaltenen Anteil von 50 mm übersteigt.1.4 Zufallsbedingte Verschiebungen aus
a)Gleislageunregelmäßigkeiten,
b)Schwingungen infolge der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Gleis und
c)dem Einfluß der Unsymmetrie bis zu 1 Grad, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen der Fahrzeuge und einer ungleichmäßigen Lastverteilung ergibt.
Hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigt werden.2 Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.4 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden:2.1 Ausladung (zu 1.2)2.1.1. bei Radien von 250 m und mehr
Radiusm Ausladungmm
Spurweite Spurweite
≤ 1445 mm ≤ 1470 mm
250 20 33
300 18 30
400 14 27
500 13 25
600 11 24
800 10 22
1000 9 21
2000 7 20
3000 6 19
ₒₒ 5 18
2.1.2 bei Radien unter 250 m
Radiusm Ausladungmm
Bogeninnenseite Bogenaußenseite
225 55 60
200 85 95
190 95 110
180 110 130
170 130 145
150 165 195
120 365 395
100 560 600
Für Höhen bis 400 mm über SO dürfen die Tabellenwerte um 5 mm verringert werden.Zu 2.1.1 und 2.1.2:Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.2.2 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.3)Höhe derBezugslinie Verschiebung bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetragmm
50 75 100 130 150 160
mm mm
4680 0 28 56 90 112 123
3835 0 23 45 72 89 98
3530 0 21 41 65 81 89
1170 0 5 9 15 18 20
≤ 400 0 0 0 0 0 0
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.2.3 Zufallsbedingte Verschiebung (zu 1.4)
Verschiebung
Höhe derBezugslinie bei nicht festgelegtemGleis bei festgelegtemGleis bei festgelegtem Gleisund einem Überhöhungs-oder Querhöhenfehler≤ 5 mm
a b a b a b
mm mm
4680 110 140 106 137 78 116
3835 91 114 85 110 62 93
3530 84 104 78 100 57 84
1170 37 40 21 25 14 19
≤ 400 30 31 6 6 2 3
a: Auf der Bogeninnenseiteb: Auf der Bogenaußenseite und im geraden Gleis3 Die Höhenmaße der Grenzlinie sind — ausgenommen im Bereich ≤ 125 mm — aus den Höhenmaßen der Bezugslinie G 2 zu berechnen und3.1 im Bereich ≥ 3530 mm zu vergrößern uma)den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und
b)die Hebungsreserve für die Unterhaltung des Gleises,
3.2 im Bereich ≤ 1170 mm zu vermindern uma)den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und
b)die Abnutzung der Schienen und das Absinken des Gleises im Betrieb.
Zu 3.1 und 3.2:Der Einfluß des Wechsels der Längsneigung wird wie folgt berechnet:50 000ra [mm]
ra = Ausrundungsradius in m
4 Für die Höhenmaße der Grenzlinie im Bereich ≤ 125 mm gilt Anlage 1 Bild 2.5 Bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h sind aerodynamische Einflüsse zu berücksichtigen.
Bei einem Neigungskoeffizienten s = 0,4
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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