§ 10 – Schriftlicher Prüfungsteil

ECOMFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im E-Commerce oder Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce

(1)Der schriftliche Prüfungsteil wird auf der Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt.
(2)Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus zwei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
(3)Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 300 Minuten.
(4)Die zwei Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein. Sie müssen der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ermöglichen. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeder der Handlungsbereiche nach § 4 insgesamt mindestens einmal situationsbezogen thematisiert wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 ECOMFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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