§ 5 – Handlungsbereich „Entwickeln von Strategien für den E-Commerce“

ECOMFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im E-Commerce oder Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce

(1)Im Handlungsbereich „Entwickeln von Strategien für den E-Commerce“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Aktivitäten im E-Commerce des Unternehmens strategisch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Vertriebswege zu entwickeln. Hierbei sollen Auswirkungen von gesellschaftlichen, technologischen, betriebs- und volkswirtschaftlichen Entwicklungen bewertet werden und aus der Bewertung Schlussfolgerungen und Maßnahmenvorschläge für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens abgeleitet werden. Rechtliche Vorschriften, Compliance-Regeln und Aspekte der Nachhaltigkeit sind zu berücksichtigen.
(2)In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden: 1.Ableiten von Strategien aus Unternehmenszielen,
2.Auswerten von Markt- und Zielgruppenanalysen,
3.Bewerten nationaler und internationaler Vertriebsmärkte,
4.Prüfen technologischer und marktgebundener Entwicklungen auf Chancen und Risiken für bestehende und neue Geschäftsmodelle,
5.Auswählen von zielgruppengerechten Geschäftsmodellen und von dafür geeigneten Vertriebswegen,
6.Entscheiden über die Sortimentsstruktur und Festlegen des Waren- oder Dienstleistungssortiments,
7.Bewerten von intern oder extern erstellten Leistungsvergleichen von technischen Systemen für den E-Commerce hinsichtlich Zweckmäßigkeit und Zukunftssicherheit,
8.Entwickeln zielgruppengerechter Marketingstrategien,
9.Festlegen von Kommunikationskanälen sowie von kundenorientierten Kommunikationsregeln und
10.Anwenden von Innovationsmanagement.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ECOMFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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