§ 2 – Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien
EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 30.10.2024 – 7 B 9/24ECLI:DE:BVerwG:2024:301024B7B9.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 18.07.2024 – 7 B 28/23ECLI:DE:BVerwG:2024:180724B7B28.23.0
- 1. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SächsDSchG stellt für den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz allein darauf ab, ob die Umgebung für das „Erscheinungsbild“ eines Kulturdenkmals „von erheblicher Bedeutung“ ist. Ein bloßer funktionaler Zusammenhang vermag keine Erheblichkeit für das Erscheinungsbild eines Denkmals zu begründen, soweit der funktionale Zusammenhang nicht zumindest auch auf einer Sichtbeziehung gründet (Rn. 60). 2. Das Sächsische Denkmalschutzgesetz trifft de lege lata keine speziellen Regelungen für UNESCO-Welterbestätten und deren Umgebungsschutz (Rn. 70). 3. In der gebotenen völkerrechtsfreundlichen Auslegung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB kann eine Verunstaltung des Landschaftsbildes vorliegen, wenn eine das Landschaftsbild prägende Welterbestätte oder eines einzelnen Bestandteils hiervon visuell in einem Maße erheblich beeinträchtigt wird, dass ihr außergewöhnlicher universeller Wert gefährdet wird (Rn. 94).
1. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SächsDSchG stellt für den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz allein darauf ab, ob die Umgebung für das „Erscheinungsbild“ eines Kulturdenkmals „von erheblicher Bedeutung“ ist. Ein bloßer funktionaler Zusammenhang vermag keine Erheblichkeit für das Erscheinungsbild eines Denkmals zu begründen, soweit der funktionale Zusammenhang nicht zumindest auch auf einer Sichtbeziehung gründet (Rn. 60). 2. Das Sächsische Denkmalschutzgesetz trifft de lege lata keine speziellen Regelungen für UNESCO-Welterbestätten und deren Umgebungsschutz (Rn. 70). 3. In der gebotenen völkerrechtsfreundlichen Auslegung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB kann eine Verunstaltung des Landschaftsbildes vorliegen, wenn eine das Landschaftsbild prägende Welterbestätte oder eines einzelnen Bestandteils hiervon visuell in einem Maße erheblich beeinträchtigt wird, dass ihr außergewöhnlicher universeller Wert gefährdet wird (Rn. 94).
- BVerwG, Beschl. v. 07.08.2023 – 4 BN 2/23ECLI:DE:BVerwG:2023:070823B4BN2.23.0
- T-47/15 – Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische KommissionECLI:EU:T:2016:281
Staatliche Beihilfen — Erneuerbare Energien — Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen — Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden — Begriff der staatlichen Beihilfe — Vorteil — Staatliche Mittel
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