§ 3 – Begriffsbestimmungen
EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 10.02.2026 – XIII ZR 6/24ECLI:DE:BGH:2026:100226UXIIIZR6.24.0
Stillstandstrom 1. In den bundesweiten Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber werden die von einem Konzernunternehmen an Kraftwerksgesellschaften bei formaler Betrachtungsweise als Letztverbraucher gelieferten und von Kernkraftwerken in Stillstandzeiten verbrauchten Strommengen auch dann einbezogen, wenn das Konzernunternehmen als Anlagenbetreiber anzusehen ist (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 18 ff.). 2. Der Ausgleichsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers wird erst fällig, wenn das Energieversorgungsunternehmen seine Melde- und Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 6 EEG 2004, § 14a Abs. 5 EEG 2006 und § 49 EEG 2009 erfüllt hat.
- BVerwG, Beschl. v. 17.12.2025 – 11 VR 3.25, 11 VR 3.25 (11 A 8.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B11VR3.25.0
- BFH, Urt. v. 13.11.2025 – V R 32/24ECLI:DE:BFH:2025:U.131125.VR32.24.0
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere --hier zehn-- Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom --wie zuvor-- als "Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt.
- BVerwG, Urt. v. 15.01.2025 – 11 A 6/24ECLI:DE:BVerwG:2025:150125U11A6.24.0
- BGH, Urt. v. 07.11.2023 – EnZR 85/20ECLI:DE:BGH:2023:071123UENZR85.20.0
Energy from Waste III 1. Der Anspruch auf Härtefallentschädigung hängt weder von einer vorherigen Anmeldung einer Energieerzeugungsanlage als Erneuerbare-Energien-Anlage oder der Einhaltung sonstiger Förmlichkeiten, noch von der Geltendmachung des Anspruchs auf vorrangige Einspeisung beim Netzbetreiber ab. Es reicht aus, dass dem Netzbetreiber die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen sich die Einstufung der Anlage als Erneuerbare-Energien-Anlage ergibt. 2. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach der Härtefallentschädigung stellt keine unzulässige Rechtsausübung durch den Anlagenbetreiber dar, wenn er und der Netzbetreiber aufgrund vergleichbarer Kenntnis der Tatsachen und jeweils in Kenntnis des Umstands, dass in der Anlage Energieträger eingesetzt werden, die objektiv als erneuerbar einzuordnen sind, übereinstimmend rechtsirrig davon ausgehen, dass die betreffende Anlage hinsichtlich Anschluss- und Abnahmepflicht wie eine konventionelle Anlage zu behandeln ist. 3. In den Anwendungsbereich der Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 EEG 2012 sowie des § 15 Abs. 1 EEG 2014 und EEG 2017 fallen allein hocheffiziente KWK-Anlagen mit dem aus Kraft-Wärme-Kopplung stammenden Stromanteil.
- BGH, Urt. v. 07.11.2023 – EnZR 27/20ECLI:DE:BGH:2023:071123UENZR27.20.0
Energy from Waste II 1.1. Die Härtefallregelung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 und § 12 Abs. 1 EEG 2012 ist auf Stromerzeugungsanlagen anwendbar, in denen sowohl fossile als auch erneuerbare Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die - wie thermische Abfallverwertungsanlagen, in denen biologisch abbaubare Abfälle ungetrennt von anderen Abfällen genutzt werden - Elektrizität aus von vornherein gemischten Energieträgern erzeugen. 1.2. § 12 Abs. 1 EEG 2009 und § 12 Abs. 1 EEG 2012 gewähren jedoch dem Betreiber einer solchen Mischanlage eine Entschädigung nur für den auf die erneuerbaren Energieträger entfallenden Teil des nicht eingespeisten Stroms. 2. Dem Netzbetreiber steht kein Wahlrecht zwischen der Durchführung von marktbezogenen Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage (§ 13 Abs. 1a EnWG 2012 und § 13a Abs. 1 EnWG 2016) und Notfallmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG zu. Vielmehr ist jede Maßnahme zur Reduzierung der Stromeinspeisung aus einer Anlage, die aufgrund ihrer Nennleistung in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1a EnWG 2012 oder des § 13a Abs. 1 EnWG 2016 fällt, als kraft Gesetzes vergütungspflichtige marktbezogene Maßnahme einzuordnen, wenn sie ihrem Inhalt nach eine marktbezogene Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG darstellen kann.
- BFH, Beschl. v. 13.06.2022 – X B 148/21ECLI:DE:BFH:2022:B.130622.XB148.21.0
NV: Ob Photovoltaikanlagen, die ein Steuerpflichtiger auf mehreren --nicht benachbarten-- Grundstücken betreibt, ertragsteuerrechtlich als unselbständige Betriebsteile eines einheitlichen Gewerbebetriebs oder aber als begünstigt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG veräußerbare Teilbetriebe anzusehen sind, ist nach den hierfür geltenden herkömmlichen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beurteilen.
- BGH, EuGH-Vorlage v. 06.07.2021 – EnZR 27/20ECLI:DE:BGH:2021:060721BENZR27.20.0
Energy from Waste I Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16 ff.) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 16 Abs. 2 Buchstabe c) in Verbindung mit Art. 2 Buchstabe a) und Buchstabe e) der Richtlinie 2009/28/EG dahin auszulegen, dass auch solchen Erzeugungsanlagen Vorrang bei der Stromeinspeisung in das Netz zu gewähren ist, in denen Elektrizität durch thermische Verwertung von gemischten Abfällen erzeugt wird, wobei die Abfälle einen variablen Anteil biologisch abbaubarer Abfälle aus Industrie und Haushalten enthalten? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist die Gewährung des Vorrangs bei der Stromeinspeisung gemäß Art. 16 Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2009/28/EG abhängig von der Höhe des bei der Stromerzeugung in der unter 1. beschriebenen Weise eingesetzten Anteils biologisch abbaubarer Abfälle? 3. Falls die Frage 2 bejaht wird: Gibt es eine Erheblichkeitsschwelle für den Anteil biologisch abbaubarer Abfälle, unterhalb derer für die erzeugte Elektrizität eine Anwendung der für Elektrizität aus erneuerbaren Energien geltenden Regelungen ausscheidet? 4. Falls die Frage 3 bejaht wird: Bei welchem Anteil liegt diese Schwelle oder wie ist sie zu bestimmen? 5. Falls die Fragen 1 und 2 bejaht werden: Kann bei der Anwendung der Regelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien auf Elektrizität, die nur anteilig aus biologisch abbaubaren Abfällen erzeugt worden ist, der Rechtsgedanke des Art. 5 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG in der Weise herangezogen werden, dass diese Regelungen nur auf den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Elektrizitätsanteil Anwendung finden und dieser Anteil aufgrund des Energiegehalts der einzelnen Energiequellen berechnet wird?
- BVerwG, Urt. v. 09.06.2021 – 8 C 27/20ECLI:DE:BVerwG:2021:090621U8C27.20.0
1. Eine Tätigkeit kann grundsätzlich nur dann dem produzierenden Gewerbe im Sinne von § 40 Satz 1, § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 14 EEG 2012 zugeordnet werden, wenn sie die Ausgangsmaterialien in ein neues Produkt umwandelt. Das ist bei einer Bananenreiferei nicht der Fall. 2. Jede wirtschaftliche Tätigkeit ist genau einer der Kategorien der WZ 2008 zuzuordnen.
- BVerwG, Beschl. v. 30.07.2020 – 8 B 5/20, 8 B 5/20 (8 C 27/20)ECLI:DE:BVerwG:2020:300720B8B5.20.0
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