§ 23 – Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung

EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

(1)Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
(2)In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3)Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann: 1.nach Maßgabe des § § 39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus Biogas,
2.nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,
3.nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,
4.nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung,
5.(weggefallen)
6.nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,
7.nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und
8.für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, a)nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage,
b)nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort und
c)nach Maßgabe des § 54 Absatz 3 im Fall der Nichterbringung des Nachweises über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau oder die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 21.10.2025 – EnZR 59/23ECLI:DE:BGH:2025:211025UENZR59.23.0

    Netzanbindungszusage II 1. Die fiktive Betriebsbereitschaft einer Windenergieanlage auf See nach § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 setzt voraus, dass die für diese vorgesehene Umspannanlage für den Einzug des Exportkabels des Übertragungsnetzbetreibers bereit ist ("Kabeleinzugsbereitschaft"). 2. Die Netzanbindung ist gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 fertiggestellt, wenn sie ihre Funktion zur Einspeisung des von den anzubindenden Windenergieanlagen auf See erzeugten Stroms entsprechend der in der Netzanbindungszusage vorgesehenen Leistung (grundsätzlich) erfüllen kann, auch wenn noch Restarbeiten und Feineinstellungen auszuführen sind, die zwar zu kurzzeitigen Unterbrechungen führen, aber die Funktionstauglichkeit der Netzanbindung als solche nicht in Frage stellen. 3. Ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 wegen einer Störung der Netzanbindung setzt voraus, dass die Netzanbindung einen ganzen Tag unterbrochen ist. Das gilt nicht für den bei vorsätzlichem Handeln bestehenden Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016.

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