§ 23b – Besondere Bestimmung zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen

EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Bei ausgeförderten Anlagen ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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