§ 24 – Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen

EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

(1)Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn 1.sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2.sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
3.für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
4.sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt. Abweichend von Satz 1 werden Freiflächenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammengefasst. Abweichend von Satz 1 gelten Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind und die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden, nicht als eine Anlage. Bei der Fiktion nach Satz 1 bleiben Steckersolargeräte unberücksichtigt, 1.deren installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt beträgt,
2.deren Wechselrichterleistung insgesamt bis zu 800 Voltampere beträgt und
3.die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.
(2)Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen mehrere Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 38a Absatz 1 Nummer 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator einer Anlage gleich, wenn sie 1.innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und
2.innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen im Fall von Freiflächenanlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.
Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße von Windenergieanlagen an Land von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Freiflächenanlagen von Bürgerenergiegesellschaften nach § 22 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften zu berücksichtigen sind.
(3)Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall sind für die Berechnung der Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt wird, und des jeweilig zuletzt berechneten Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 36h bestimmt wird, maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 14.07.2020 – XIII ZR 12/19ECLI:DE:BGH:2020:140720UXIIIZR12.19.0

    Windpark Nateln Windenergieanlagen befinden sich in der Regel im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 und des § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, wenn sie auf einem zusammenhängenden Areal errichtet worden sind, auf dem sich eine Mehrzahl von Windenergieanlagen befindet, die eine gemeinsame technische Infrastruktur, insbesondere ein gemeinsames Umspannwerk und einen gemeinsamen Verknüpfungspunkt mit dem Netz des Stromnetzbetreibers, nutzen (Windpark). Eine direkte Nachbarschaft der zusammengefassten Anlagen in der Weise, dass sich zwischen ihnen keine anderen zu dem Windpark gehörige Generatoren oder Infrastruktureinrichtungen befinden, ist ebenso wenig erforderlich wie die Feststellung eines (objektiven) Umgehungstatbestands.

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