§ 36 – Gebote für Windenergieanlagen an Land
EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 17.10.2023 – VII R 50/20ECLI:DE:BFH:2023:U.171023.VIIR50.20.0
1. Die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis ist jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) offensteht. 2. Für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gemäß § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können.
- C-405/16 – Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische KommissionECLI:EU:C:2019:268
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) – Förderung zugunsten der Erzeuger von EEG-Strom und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Staatliche Mittel – Staatliche Kontrolle der Mittel – Maßnahme, die einer Abgabe auf den Stromverbrauch gleichgestellt werden kann
- T-47/15 – Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische KommissionECLI:EU:T:2016:281
Staatliche Beihilfen — Erneuerbare Energien — Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen — Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden — Begriff der staatlichen Beihilfe — Vorteil — Staatliche Mittel
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