§ 36c – Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land

EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn 1.sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist, oder
2.für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22b Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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