§ 40 – Wasserkraft
EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 09.06.2021 – 8 C 27/20ECLI:DE:BVerwG:2021:090621U8C27.20.0
1. Eine Tätigkeit kann grundsätzlich nur dann dem produzierenden Gewerbe im Sinne von § 40 Satz 1, § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 14 EEG 2012 zugeordnet werden, wenn sie die Ausgangsmaterialien in ein neues Produkt umwandelt. Das ist bei einer Bananenreiferei nicht der Fall. 2. Jede wirtschaftliche Tätigkeit ist genau einer der Kategorien der WZ 2008 zuzuordnen.
- C-405/16 – Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische KommissionECLI:EU:C:2019:268
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) – Förderung zugunsten der Erzeuger von EEG-Strom und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Staatliche Mittel – Staatliche Kontrolle der Mittel – Maßnahme, die einer Abgabe auf den Stromverbrauch gleichgestellt werden kann
- C-135/16 – Georgsmarienhütte GmbH u. a. gegen Bundesrepublik DeutschlandECLI:EU:C:2018:582
Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Regelung zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und stromintensiver Unternehmen – Beschluss (EU) 2015/1585 – Gültigkeit im Hinblick auf Art. 107 AEUV – Zulässigkeit – Unterbliebene Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens
- T-47/15 – Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische KommissionECLI:EU:T:2016:281
Staatliche Beihilfen — Erneuerbare Energien — Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen — Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden — Begriff der staatlichen Beihilfe — Vorteil — Staatliche Mittel
- BVerwG, Urt. v. 22.07.2015 – 8 C 7/14ECLI:DE:BVerwG:2015:220715U8C7.14.0
Die materielle Ausschlussfrist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 (nunmehr § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014) gilt auch für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage für organisatorisch selbständige Teile von Unternehmen nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 (nunmehr § 64 Abs. 5 EEG 2014) und den Nachweis der für eine solche Begrenzung erforderlichen Voraussetzungen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2).
- BVerwG, Urt. v. 22.07.2015 – 8 C 8/14ECLI:DE:BVerwG:2015:220715U8C8.14.0
Ein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009, für den bei Stromintensität eine Begrenzung der EEG-Umlage verlangt werden kann, liegt nur dann vor, wenn im Unternehmensteil hergestellte Produkte mindestens zu einem wesentlichen Teil am Markt plaziert werden und wenn der Unternehmensteil über eine Leitung mit eigenständigen Befugnissen zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt.
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