§ 41 – Deponie-, Klär- und Grubengas

EEG · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

(1)Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende Wert 1.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 7,46 Cent pro Kilowattstunde und
2.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,17 Cent pro Kilowattstunde.
(2)Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert 1.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 5,93 Cent pro Kilowattstunde und
2.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,17 Cent pro Kilowattstunde.
(3)Für Strom aus Grubengas beträgt der anzulegende Wert 1.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 5,98 Cent pro Kilowattstunde,
2.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 3,81 Cent pro Kilowattstunde und
3.ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,37 Cent pro Kilowattstunde.
Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
(4)Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 3 verringern sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 09.06.2021 – 8 C 27/20ECLI:DE:BVerwG:2021:090621U8C27.20.0

    1. Eine Tätigkeit kann grundsätzlich nur dann dem produzierenden Gewerbe im Sinne von § 40 Satz 1, § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 14 EEG 2012 zugeordnet werden, wenn sie die Ausgangsmaterialien in ein neues Produkt umwandelt. Das ist bei einer Bananenreiferei nicht der Fall. 2. Jede wirtschaftliche Tätigkeit ist genau einer der Kategorien der WZ 2008 zuzuordnen.

  • BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 – 8 C 19/19ECLI:DE:BVerwG:2020:281020U8C19.19.0

    1. § 41 Abs. 5 EEG 2012 setzt die Selbstständigkeit des Unternehmensteils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Stellung des Antrags voraus. 2. Die materielle Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 gilt auch für den Nachweis der Selbstständigkeit eines Unternehmensteils nach § 41 Abs. 5 EEG 2012.

  • BVerwG, Beschl. v. 30.07.2020 – 8 B 5/20, 8 B 5/20 (8 C 27/20)ECLI:DE:BVerwG:2020:300720B8B5.20.0
  • BVerwG, Beschl. v. 26.07.2018 – 8 B 41/17ECLI:DE:BVerwG:2018:260718B8B41.17.0
  • BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 8 C 11/15ECLI:DE:BVerwG:2016:101116U8C11.15.0

    1. Die Gewährung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2013 setzt nach der Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 (juris: EEG F: 2011-07-28) voraus, dass gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 eine Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfolgt ist. 2. Eine Behörde darf sich nur dann ausnahmsweise nicht auf den Ablauf einer die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt wird. 3. § 25 Abs. 1 VwVfG verpflichtet die Behörde nicht zu einer generellen Vorprüfung von Antragsunterlagen, die vor Ablauf der Antragsfrist eingegangen sind. Stellt sie jedoch schon bei kursorischer Durchsicht der Antragsunterlagen fest, dass der Antrag offensichtlich fehlerhaft ist, hat sie den Antragsteller regelmäßig auf ein solches Defizit und die Beseitigung des Fehlers hinzuweisen.

  • T-47/15 – Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische KommissionECLI:EU:T:2016:281

    Staatliche Beihilfen — Erneuerbare Energien — Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen — Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden — Begriff der staatlichen Beihilfe — Vorteil — Staatliche Mittel

  • BVerwG, Urt. v. 24.02.2016 – 8 C 3/15ECLI:DE:BVerwG:2016:240216U8C3.15.0

    1. Dem Zertifizierungserfordernis gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 genügt jedes Zertifizierungsverfahren, das die in der Vorschrift normierten Mindestanforderungen - die Erhebung und Bewertung des Energieverbrauchs und der Einsparpotentiale - erfüllt und das im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung abgeschlossen wurde. 2. Die Bescheinigung über die Erfüllung des Zertifizierungserfordernisses gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 muss nicht im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ausgestellt worden sein. Aus ihr muss aber gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 hervorgehen, dass und inwieweit die erforderlichen Zertifizierungsmaßnahmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorgenommen wurden. Dies setzt Angaben zum Zeitraum der Zertifizierung und damit auch zum Zeitpunkt ihres Abschlusses voraus.

  • BVerwG, Urt. v. 22.07.2015 – 8 C 8/14ECLI:DE:BVerwG:2015:220715U8C8.14.0

    Ein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009, für den bei Stromintensität eine Begrenzung der EEG-Umlage verlangt werden kann, liegt nur dann vor, wenn im Unternehmensteil hergestellte Produkte mindestens zu einem wesentlichen Teil am Markt plaziert werden und wenn der Unternehmensteil über eine Leitung mit eigenständigen Befugnissen zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt.

  • BVerwG, Urt. v. 22.07.2015 – 8 C 7/14ECLI:DE:BVerwG:2015:220715U8C7.14.0

    Die materielle Ausschlussfrist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 (nunmehr § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014) gilt auch für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage für organisatorisch selbständige Teile von Unternehmen nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 (nunmehr § 64 Abs. 5 EEG 2014) und den Nachweis der für eine solche Begrenzung erforderlichen Voraussetzungen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2).

  • BGH, Urt. v. 24.04.2013 – VIII ZR 88/12

    Eine aus ungefähr 10.000 Verbrauchsstellen bestehende und über rund 480 Verknüpfungspunkte mit dem Verteilnetz verbundene städtische Straßenbeleuchtungsanlage stellt im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG eine einzige Abnahmestelle dar.

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