§ 18 – Gewerbliche Schutzrechte

EEMD-ZVANL_I · Vereinbarung über die Durchführung des Prüfverfahrens zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen

(1)Der Anbieter hat keine Rechte in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte (gemeinsam: „Schutzrechte“) des Mauterhebers oder der Betreibergesellschaft. Soweit nachfolgend nicht ein anderes geregelt ist, werden an den Anbieter unter dieser Vereinbarung keine Schutzrechte lizenziert.
(2)Sollten beim Anbieter im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren Schutzrechte bestehen oder entstehen, deren Nutzung für den Mauterheber im Zusammenhang mit der Erbringung mautdienstbezogener Leistungen im EETS-Gebiet BFStrMG von praktischer Bedeutung ist, räumt der Anbieter dem Mauterheber bereits jetzt ab dem Zeitpunkt der Entstehung dieser Schutzrechte ein einfaches Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung für das EETS-Gebiet BFStrMG in dem zeitlichen und inhaltlichen Umfang ein, der für das Verhältnis zwischen Anbieter und Mauterheber erforderlich ist. Soweit es sich um Schutzrechte Dritter handelt, steht der Anbieter dafür ein, dass er zur Unterlizenzierung berechtigt ist.
(3)Soweit beim Mauterheber im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren Schutzrechte entstehen, deren Nutzung für den Anbieter im Zusammenhang mit der Erbringung mautdienstbezogener Leistungen im EETS-Gebiet BFStrMG erforderlich ist, hat der Anbieter einen Anspruch auf Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts für das EETS-Gebiet BFStrMG, in dem zeitlichen und inhaltlichen Umfang, der für das Verhältnis zwischen Anbieter und Mauterheber erforderlich ist. Eine Unterlizenzierung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Mauterhebers. Der Anbieter steht dem Mauterheber für die Erfüllung der Pflicht gemäß Satz 2 ein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 EEMD-ZVANL_I und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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