§ 21 – Freistellung

EEMD-ZVANL_I · Vereinbarung über die Durchführung des Prüfverfahrens zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen

(1)Der Anbieter stellt den Mauterheber, die beim Mauterheber beschäftigten oder eingesetzten Personen sowie die vom Mauterheber im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren hinzugezogenen oder beschäftigten Personen und Unternehmen (gemeinsam: die „Freistellungsberechtigten“) vollumfänglich von allen Ansprüchen frei, die aufgrund von Verletzungen dieser Vereinbarung durch den Anbieter im Zusammenhang mit der Durchführung des Prüfverfahrens von Dritten einschließlich anderer Anbieter gegen die Freistellungsberechtigten geltend gemacht werden. Der Freistellungsanspruch nach diesem Abschnitt erfasst auch alle Schäden und Kosten, die den Freistellungsberechtigten in Folge der Inanspruchnahme im Sinne dieses Paragraphen entstehen.
(2)Der Anbieter wird dem Mauterheber im Fall der Inanspruchnahme den zur Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Betrag zur Verfügung stellen. Sollten Anbieter und Mauterheber übereinstimmend davon ausgehen, dass die Ansprüche unberechtigt geltend gemacht wurden, wird der Mauterheber etwaige Regressansprüche gegen den Anspruchsteller an den Anbieter abtreten.
(3)Die Freistellung des Mauterhebers nach Absatz 1 und die Zurverfügungstellung des Betrags an den Mauterheber nach Absatz 2 erfolgen auf erstes Anfordern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 EEMD-ZVANL_I und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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