§ 3 – Zusicherungen des Anbieters / Wechsel eines wirtschaftlich Berechtigten

EEMD-ZVANL_II · Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes

(1)Der Anbieter versichert, dass er entsprechend Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 registriert ist, und hat die Registrierung vor Vertragsschluss belegt. Der Anbieter muss dem Mauterheber unverzüglich mitteilen, wenn seine Registrierung widerrufen oder aus anderem Grund nicht mehr gültig ist oder ein Verfahren zum Widerruf der Registrierung von der zuständigen Stelle eingeleitet worden ist. Auf Verlangen des Mauterhebers muss der Anbieter das Vorliegen seiner Registrierung nachweisen.
(2)Der Anbieter versichert, dass die nachfolgenden Angaben am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages vollständig und richtig sind: 1.Der Anbieter ist nach den auf ihn anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß gegründet worden und besteht wirksam.
2.Der Anbieter ist uneingeschränkt berechtigt, diesen Vertrag abzuschließen und durchzuführen und besitzt alle hierzu erforderlichen Zustimmungen.
3.Der Abschluss und die Durchführung dieses Vertrages verletzen nicht die Satzung, Gesellschafterbeschlüsse oder eine Geschäftsordnung des Anbieters.
4.Der Abschluss und die Durchführung dieses Vertrages verletzen nicht für den Anbieter verbindliche Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, Verfügungen oder sonstige Regelungen.
5.Es sind keine Insolvenz-, Reorganisations- oder ähnliche Verfahren im In- oder Ausland über das Vermögen des Anbieters beantragt oder eröffnet worden. Auch wurden keine Zwangsvollstreckungs- oder ähnliche Maßnahmen in das Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände des Anbieters beantragt oder eingeleitet. Es bestehen keine Umstände, denen zufolge die Eröffnung solcher Verfahren gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Anbieter nicht überschuldet oder zahlungsunfähig und es liegt auch kein Fall drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor. Der Anbieter hat weder seine Zahlungen eingestellt noch Schuldenbereinigungsabkommen oder ähnliche Vereinbarungen mit Gläubigern abgeschlossen oder angeboten.
6.Die in [Anlage 3] dargestellte Übersicht über die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse des Anbieters („Beteiligungsstruktur“) ist richtig und vollständig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 EEMD-ZVANL_II und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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