§ 15 – Anforderungen an die Mitgliedschaft und Mitteilung der Aufnahme und des Austritts

EFBV_2017 · Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften

(1)Die Entsorgergemeinschaft darf einen Betrieb nur als Mitglied aufnehmen, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen. Für den Umfang der Vorprüfung und ihre Dokumentation gilt § 11 Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(2)Die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer sonstigen Organisation abhängig gemacht werden.
(3)Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde Folgendes mitzuteilen: 1.unverzüglich nach der Aufnahme eines neuen Mitgliedes dessen Eintritt; die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung ist beizufügen, und
2.unverzüglich nach der Beendigung der Mitgliedschaft den Austritt eines bisherigen Mitgliedes.
Die Anerkennungsbehörde hat die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung auch der Überwachungsbehörde zu übermitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 EFBV_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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