Art. 103f – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
EGINSO · Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 10.05.2012 – IX ZB 295/11
1. Nach der Aufhebung des § 7 InsO durch das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung findet die Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen nur gegen solche Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei statt, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 27. Oktober 2011 erlassen worden sind (Bestätigung von BGH, 20. Dezember 2011, IX ZB 294/11, WM 2012, 276). 2. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn das Beschwerdegericht verkannt hat, dass ihm diese Entscheidung oblegen hat (Bestätigung von BGH, 24. Juli 2003, IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872).
- BGH, Beschl. v. 10.05.2012 – IX ZB 296/11
- BGH, Beschl. v. 14.02.2012 – IX ZA 2/12
- BGH, Beschl. v. 20.12.2011 – IX ZB 294/11
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