Art. 103h – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
EGINSO · Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 29.07.2022 – 2 BvR 1154/21ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220729.2bvr115421
- BGH, Beschl. v. 12.07.2018 – IX ZB 78/17ECLI:DE:BGH:2018:120718BIXZB78.17.0
- BGH, Beschl. v. 14.06.2018 – IX ZB 43/17ECLI:DE:BGH:2018:140618BIXZB43.17.0
Hat ein Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO in der Fassung vom 26. Oktober 2001 zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen, wenn die Sache entscheidungsreif ist, keine weiteren Erklärungen der Beteiligten ausstehen und lediglich noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts zu treffen ist.
- BGH, Beschl. v. 14.07.2016 – IX ZB 46/14ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB46.14.0
1. Die Neuregelung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte findet Anwendung auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind. 2. In Insolvenzverfahren, die vor dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, gilt für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das bis dahin geltende alte Recht in der Ausprägung der Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof. Eine Änderung der Rechtsprechung zum alten Recht ist nicht veranlasst.
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