Art. 103h – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

EGINSO · Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 29.07.2022 – 2 BvR 1154/21ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220729.2bvr115421
  • BGH, Beschl. v. 12.07.2018 – IX ZB 78/17ECLI:DE:BGH:2018:120718BIXZB78.17.0
  • BGH, Beschl. v. 14.06.2018 – IX ZB 43/17ECLI:DE:BGH:2018:140618BIXZB43.17.0

    Hat ein Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO in der Fassung vom 26. Oktober 2001 zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen, wenn die Sache entscheidungsreif ist, keine weiteren Erklärungen der Beteiligten ausstehen und lediglich noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts zu treffen ist.

  • BGH, Beschl. v. 14.07.2016 – IX ZB 46/14ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB46.14.0

    1. Die Neuregelung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte findet Anwendung auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind. 2. In Insolvenzverfahren, die vor dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, gilt für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das bis dahin geltende alte Recht in der Ausprägung der Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof. Eine Änderung der Rechtsprechung zum alten Recht ist nicht veranlasst.

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