§ 1 – Unabhängige Einrichtung

EGVV · Verordnung über die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung

(1)Unabhängige Einrichtung im Sinne des § 3 Satz 1 des Vorausschätzungsgesetzes ist die Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose (Gemeinschaftsdiagnose).
(2)Die Gemeinschaftsdiagnose ist eine Arbeitsgemeinschaft von Wirtschaftsforschungseinrichtungen. Sie prüft im Auftrag der Bundesregierung die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen, die der Haushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung zugrunde liegen, in dem in § 2 geregelten Befürwortungsverfahren. Der Auftrag nach Satz 2 kann dabei mit der Aufgabe verbunden werden, eigene Prognosen als Orientierung für die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung zu erstellen.
(3)Die Mitglieder der Gemeinschaftsdiagnose werden nach den Vorschriften des Vergaberechts bestimmt. Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich jeweils für die Dauer von vier Jahren vergeben.
(4)Die Gemeinschaftsdiagnose gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und den Entscheidungsprozess. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der die Gemeinschaftsdiagnose für Zwecke des § 2 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertritt.
(5)Die Gemeinschaftsdiagnose kann ein ständiges Sekretariat als Kontaktstelle und einen eigenen Internetauftritt einrichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 EGVV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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