§ 3 – Zugang zu Informationen; Verschwiegenheit

EGVV · Verordnung über die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung

(1)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gewährt der Gemeinschaftsdiagnose den zur Durchführung des Befürwortungsverfahrens erforderlichen Zugang zu Informationen.
(2)Die Mitglieder der Gemeinschaftsdiagnose gewährleisten die Verschwiegenheit ihrer mit dem Befürwortungsverfahren befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Inhalt von Beratungen im Zusammenhang mit dem Befürwortungsverfahren und über die ihnen im Zusammenhang mit dem Befürwortungsverfahren zur Verfügung gestellten Informationen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 EGVV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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