§ 5 – Übergangsvorschrift

EGVV · Verordnung über die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung

Ab dem 1. Juli 2018 setzt sich die Gemeinschaftsdiagnose bis zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit aus denjenigen Wirtschaftsforschungseinrichtungen zusammen, die zu diesem Tag mit der Erstellung der in § 1 Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Prognosen beauftragt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 EGVV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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