§ 5

EHESCHLRWIRKGG · Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung

(1)Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die auf der Feststellung beruhen, daß durch den Ausspruch des Standesbeamten eine gültige Ehe zustande gekommen ist, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2)Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die auf der Feststellung beruhen, daß der Ausspruch des Standesbeamten keine Rechtswirkungen habe, stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen, es sei denn, daß der Ausspruch des Standesbeamten aus den in § 3 dieses Gesetzes bezeichneten Gründen für rechtsunwirksam erklärt worden ist.
(3)Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die auf Grund der diesem Gesetz entsprechenden Vorschriften der Britischen Zone oder des Landes Rheinland-Pfalz ergangen sind, bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 EHESCHLRWIRKGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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